II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN
1. Abschnitt
Voraussetzungen
§ 6.
Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
- 1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
- 2. noch kein Studium absolviert hat (§§ 13 bis 15),
- 3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),
- 4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 40. Lebensjahres begonnen hat und
- 5. nicht mehr als halbbeschäftigt ist.
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