§ 6 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

1. Abschnitt

Voraussetzungen

§ 6.

Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

  1. 1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
  2. 2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
  3. 3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25) und
  4. 4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 40. Lebensjahres begonnen hat.

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