Geschäftsverteilung
§ 6.
(1) Die Leiter der staatsanwaltschaftlichen Behörden haben die Einteilung der Staatsanwälte auf die einzelnen Referate und Gruppen alljährlich so vorzunehmen, daß eine möglichst gleichmäßige Arbeitsbelastung erreicht wird.
(2) Die Leiter der staatsanwaltschaftlichen Behörden können dabei einen Teil ihrer Befugnisse (§ 2 Abs. 2) dem Ersten Stellvertreter übertragen, soweit dies zu ihrer Entlastung notwendig ist.
(3) Die Geschäftsverteilungen der Staatsanwaltschaften sind ehestens – tunlichst vor ihrem Wirksamwerden – der Oberstaatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen; aus wichtigen Gründen kann der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft anordnen, daß die Geschäftsverteilung geändert wird.
(4) Die Oberstaatsanwaltschaften und die Generalprokuratur haben ihre Geschäftsverteilung dem Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis zu bringen.
(5) Während des Kalenderjahres darf die Geschäftsverteilung nur aus schwerwiegenden Gründen geändert werden.
(6) Im Gebäude jeder staatsanwaltschaftlichen Behörde ist eine Geschäftsverteilungsübersicht anzuschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2024
Gesetzesnummer
10000842
Dokumentnummer
NOR12011462
alte Dokumentnummer
N1198610478N
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