§ 6 StAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Geschäftsverteilung

§ 6.

(1) Die Leiter der staatsanwaltschaftlichen Behörden haben die Einteilung der Staatsanwälte auf die einzelnen Referate und deren erforderliche Zusammenfassung zu Gruppen alljährlich so vorzunehmen, daß eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Staatsanwälte erreicht wird. Zu diesem Zweck haben erforderlichenfalls auch der Behördenleiter, der (die) Erste(n) Stellvertreter und allfällige Gruppenleiter ein eigenes Referat zu führen.

(2) Die Leiter der staatsanwaltschaftlichen Behörden können im Rahmen der Geschäftsverteilung einen Teil ihrer Befugnisse (§ 2 Abs. 2) dem Ersten Stellvertreter übertragen, soweit dies zum Auslastungsausgleich notwendig ist.

(3) Die Geschäftsverteilungen der Staatsanwaltschaften sind ehestens – tunlichst vor ihrem Wirksamwerden – der Oberstaatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen; aus wichtigen Gründen kann der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft anordnen, daß die Geschäftsverteilung geändert wird.

(4) Die Oberstaatsanwaltschaften und die Generalprokuratur haben ihre Geschäftsverteilung dem Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis zu bringen.

(5) Während des Kalenderjahres darf die Geschäftsverteilung nur aus schwerwiegenden Gründen geändert werden.

(6) Im Gebäude jeder staatsanwaltschaftlichen Behörde ist eine Geschäftsverteilungsübersicht anzuschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2024

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR12017342

alte Dokumentnummer

N1199956210L

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