In-Kraft-Treten
§ 6.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft. Sie ist auf Bauten und andere Anlagen anzuwenden, mit deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.
(2) § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 304/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20004573
Dokumentnummer
NOR40175194
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