§ 6 RIMAV-PK

Alte FassungIn Kraft seit 23.9.2006

Risikomodelle

§ 6.

(1) Die Pensionskasse hat für die Risikoanalysen und Risikobewertungen Risikomodelle zu verwenden, mit deren Hilfe sich Aussagen über die jeweilige Risikosituation und Risikoentwicklung ableiten lassen und die in den Risikomanagementprozess eingebunden sind.

(2) Die Risikomodelle sind zumindest einmal im Kalenderjahr auf ihre Prognosegüte oder statistische Signifikanz zu überprüfen.

(3) Bei wesentlichen Änderungen eines Risikomodells sind mindestens einmal die Berechnungen mit den bisherigen und den geänderten Modellannahmen parallel durchzuführen.

(4) Die Ergebnisse der Risikomodelle müssen bei den Anlageentscheidungen angemessen berücksichtigt werden.

(5) Neben den im Bereich Risikomanagement der Veranlagung tätigen Personen müssen mindestens ein Mitglied des Vorstandes und der Aktuar über entsprechende Kenntnisse der verwendeten Risikomodelle verfügen.

(6) Der Aktuar hat die Eignung der Modelle und der verwendeten Parameter im Hinblick auf die Leistungsverpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen zu überprüfen.

(7) Mit Hilfe eines Value-at-Risk Modells oder eines anderen anerkannten Modells ist unter der Wahl von geeigneten Parametern das Verlustpotenzial des veranlagten Vermögens pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu berechnen.

(8) Szenarioanalysen, die nicht nur mehr oder minder wahrscheinliche, sondern auch außergewöhnliche Szenarien in Betracht ziehen, sind regelmäßig durchzuführen.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004983

Dokumentnummer

NOR40081795

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