Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2015
Risikomodelle
§ 6.
(1) Die Pensionskasse hat für die Risikoanalysen und Risikobewertungen Risikomodelle zu verwenden, mit deren Hilfe sich Aussagen über die jeweilige Risikosituation und Risikoentwicklung aller gemäß § 4 Abs. 2 als wesentlich eingestuften Risiken ableiten lassen und die in den Risikomanagementprozess eingebunden sind.
(2) Die Risikomodelle sind zumindest einmal im Kalenderjahr auf ihre Prognosegüte oder statistische Signifikanz zu überprüfen.
(3) Bei wesentlichen Änderungen eines Risikomodells sind mindestens einmal die Berechnungen mit den bisherigen und den geänderten Modellannahmen parallel durchzuführen.
(4) Die Ergebnisse der Risikomodelle müssen bei den Anlageentscheidungen angemessen berücksichtigt werden.
(5) Neben den im Bereich Risikomanagement der Veranlagung tätigen Personen müssen mindestens ein Mitglied des Vorstandes und der Aktuar über entsprechende Kenntnisse der verwendeten Risikomodelle verfügen.
(6) Unter Verwendung geeigneter Modelle und Parameter und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Veranlagungspolitik und der gesetzten internen Limits ist zumindest pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft insbesondere das Verlustpotenzial des veranlagten Vermögens und die Wahrscheinlichkeit sowie die zu erwartende Höhe einer Anspruchs- oder Leistungskürzung sowie einer allfälligen Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers bis Ablauf des laufenden Geschäftsjahrs zu berechnen und jedenfalls die Auswirkung auf die Risikoträger für zumindest drei Jahre zu bewerten und zu dokumentieren.
(7) Der Aktuar hat zumindest die Eignung der Modelle und der verwendeten Parameter gemäß Abs. 6 im Hinblick auf die Leistungsverpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen zu überprüfen.
(8) Szenarioanalysen, die nicht nur mehr oder minder wahrscheinliche, sondern auch außergewöhnliche Szenarien in Betracht ziehen und auf die jeweiligen Risikoträger abgestimmt sind, sind regelmäßig durchzuführen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2015
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft, Anspruchskürzung
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20004983
Dokumentnummer
NOR40170817
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