zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
2. Unterabschnitt Prüfungsgebiete und Inhalt der Vorprüfung Pflichtige Vorprüfungen
§ 6.
Pflichtige Vorprüfungen umfassen folgende Prüfungsgebiete:
- 1. für Prüfungskandidaten am Realgymnasium oder Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung je nach den an der betreffenden Schule eingerichteten lehrplanmäßigen Ausbildungsbereichen drei bis fünf Teilprüfungen aus dem Pflichtgegenstand Leibesübungen,
- 2. für Prüfungskandidaten im Werkschulheim Felbertal die technischgewerblichen Unterrichtsgegenstände (fachliche Abschlußprüfung) als praktische, schriftliche und mündliche Teilprüfung.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10009735
Dokumentnummer
NOR12123120
alte Dokumentnummer
N7199012735J
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