§ 6 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55

2. Unterabschnitt Prüfungsgebiete und Inhalt der Vorprüfung Pflichtige Vorprüfungen

§ 6.

Pflichtige Vorprüfungen umfassen folgende Prüfungsgebiete:

  1. 1. für Prüfungskandidaten am Realgymnasium oder Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung je nach den an der betreffenden Schule eingerichteten lehrplanmäßigen Ausbildungsbereichen drei bis fünf Teilprüfungen aus dem Pflichtgegenstand Leibesübungen,
  2. 2. für Prüfungskandidaten im Werkschulheim Felbertal die technischgewerblichen Unterrichtsgegenstände (fachliche Abschlußprüfung) als praktische, schriftliche und mündliche Teilprüfung.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123120

alte Dokumentnummer

N7199012735J

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