§ 6 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2007

2. Unterabschnitt

Prüfungsgebiete und Inhalt der Vorprüfung Pflichtige Vorprüfungen

§ 6.

Pflichtige Vorprüfungen umfassen folgende Prüfungsgebiete:

  1. 1. für Prüfungskandidaten am Realgymnasium oder Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung je nach den an der betreffenden Schule eingerichteten lehrplanmäßigen Ausbildungsbereichen drei bis fünf Teilprüfungen aus dem Pflichtgegenstand Bewegung und Sport,
  2. 2. für Prüfungskandidaten im Werkschulheim Felbertal die technischgewerblichen Unterrichtsgegenstände (fachliche Abschlußprüfung) als praktische, schriftliche und mündliche Teilprüfung.

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