Semesterprüfung
§ 6
(1) Eine allfällige Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand umfasst den für das letzte Semester vorgesehenen Lehrstoff des Pflichtgegenstandes.
(2) Die Semesterprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung
- 1. als zweistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im
Lehrplan des letzten Semesters des betreffenden
Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit vorgesehen ist,
und
- 2. im Pflichtgegenstand „Leibesübungen" als höchstens
einstündige praktische Prüfung abzulegen.
(2) Die Semesterprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für den Pflichtgegenstand „Leibesübungen".
(3) Bei der mündlichen Semesterprüfung sind dem Prüfungskandidaten zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen.
(4) Die §§ 10 bis 15 sowie § 18 Abs. 1, 5 und 7 finden sinngemäß Anwendung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)