§ 6 Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Semesterprüfung

§ 6

(1) Eine allfällige Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand umfasst den für das letzte Semester vorgesehenen Lehrstoff des Pflichtgegenstandes.

(2) Die Semesterprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung

  1. 1. als zweistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im

Lehrplan des letzten Semesters des betreffenden

Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit vorgesehen ist,

und

  1. 2. im Pflichtgegenstand „Leibesübungen" als höchstens

einstündige praktische Prüfung abzulegen.

(2) Die Semesterprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für den Pflichtgegenstand „Leibesübungen".

(3) Bei der mündlichen Semesterprüfung sind dem Prüfungskandidaten zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen.

(4) Die §§ 10 bis 15 sowie § 18 Abs. 1, 5 und 7 finden sinngemäß Anwendung.

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