Semesterprüfung
§ 6
(1) Eine allfällige Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand umfasst den für das letzte Semester vorgesehenen Lehrstoff des Pflichtgegenstandes.
(2) Die Semesterprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung
- 1. als zweistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im Lehrplan des letzten Semesters des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit vorgesehen ist, und
- 2. im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ als höchstens einstündige praktische Prüfung abzulegen.
(3) Die Semesterprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“.
(4) Bei der mündlichen Semesterprüfung sind dem Prüfungskandidaten zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen.
(5) Die §§ 10 bis 15 sowie § 18 Abs. 1, 5 und 7 finden sinngemäß Anwendung.
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