§ 6 PyroTG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 04.1.2010

Instanzenzug

§ 6

(1) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen entscheidet

  1. 1. die Sicherheitsdirektion,
  2. 2. in Verwaltungsstrafverfahren der Unabhängige Verwaltungssenat.

(2) Gegen Entscheidungen der Sicherheitsdirektion ist keine Berufung zulässig.

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