Instanzenzug
§ 6
(1) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen entscheidet
- 1. die Sicherheitsdirektion,
- 2. in Verwaltungsstrafverfahren der Unabhängige Verwaltungssenat.
(2) Gegen Entscheidungen der Sicherheitsdirektion ist keine Berufung zulässig.
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