§ 6 PyroTG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Instanzenzug

§ 6

(1) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, entscheidet

  1. 1. die Landespolizeidirektion,
  2. 2. in Verwaltungsstrafverfahren der Unabhängige Verwaltungssenat.

(2) Gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektion gemäß Abs. 1 Z 1 ist keine Berufung zulässig.

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