Instanzenzug
§ 6
(1) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, entscheidet
- 1. die Landespolizeidirektion,
- 2. in Verwaltungsstrafverfahren der Unabhängige Verwaltungssenat.
(2) Gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektion gemäß Abs. 1 Z 1 ist keine Berufung zulässig.
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