Zurechnung
§ 6.
Das Organ des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge wird
- 1. bei der Durchführung
- – der Lohnsteuerprüfung als Organ des Finanzamtes der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988),
- – der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse,
- – der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils einhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
- 2. bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ der mit der Einhebung der betreffenden Abgaben oder Beiträge betrauten Stelle tätig.
Schlagworte
Aufsichtsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
20010524
Dokumentnummer
NOR40210408
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