§ 6 PLABG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Zurechnung

§ 6.

Das Organ des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge wird

  1. 1. bei der Durchführung
  1. der Lohnsteuerprüfung als Organ des Finanzamtes der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988),
  2. der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse,
  3. der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils einhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
  1. 2. bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ der mit der Einhebung der betreffenden Abgaben oder Beiträge betrauten Stelle tätig.

Schlagworte

Aufsichtsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40210408

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