Zurechnung
§ 6.
Das Organ des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge wird
- 1. bei der Durchführung
- – der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
- (Anm.: 2. Spiegelstrich aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 5/2020)
- – der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils einhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
- 2. bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ der mit der Einhebung der betreffenden Abgaben oder Beiträge betrauten Stelle tätig.
vgl. jetzt § 5
Schlagworte
Aufsichtsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20010524
Dokumentnummer
NOR40220317
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