§ 6 PLABG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2020

Zurechnung

§ 6.

Das Organ des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge wird

  1. 1. bei der Durchführung
  1. der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
  1. der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils einhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
  1. 2. bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ der mit der Einhebung der betreffenden Abgaben oder Beiträge betrauten Stelle tätig.

vgl. jetzt § 5

Schlagworte

Aufsichtsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40220317

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