ABSCHNITT II
Organe des Österreichischen Rundfunks
§ 6.
(1) Die Organe des Österreichischen Rundfunks sind:
- 1. das Kuratorium (§§ 7 und 8),
- 2. der Generalintendant (§§ 9 und 10),
- 3. die Hörer- und Sehervertretung (§§ 15 und 16),
- 4. die Prüfungskommission (§ 31).
(2) Die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Abs. 1 sind bei der Ausübung ihrer Funktion im Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen.
(3) Die Funktion als Mitglied des Kuratoriums und der Hörer- und Sehervertretung ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz von angemessenen Reisekosten und Barauslagen.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Gesetzesnummer
10000785
Dokumentnummer
NOR12010886
alte Dokumentnummer
N11984176350
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