§ 6 ORF-G

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.1984

ABSCHNITT II

Organe des Österreichischen Rundfunks

§ 6.

(1) Die Organe des Österreichischen Rundfunks sind:

  1. 1. das Kuratorium (§§ 7 und 8),
  2. 2. der Generalintendant (§§ 9 und 10),
  3. 3. die Hörer- und Sehervertretung (§§ 15 und 16),
  4. 4. die Prüfungskommission (§ 31).

(2) Die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Abs. 1 sind bei der Ausübung ihrer Funktion im Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen.

(3) Die Funktion als Mitglied des Kuratoriums und der Hörer- und Sehervertretung ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz von angemessenen Reisekosten und Barauslagen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12010886

alte Dokumentnummer

N11984176350

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