Aufrufe
§ 6.
Der Österreichische Rundfunk hat
- 1. Bundes- und Landesbehörden sowie den Behörden der im jeweiligen Verbreitungsgebiet gelegenen Gemeinden für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie
- 2. Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen
- zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Bundesbehörde, Krisenfall
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Gesetzesnummer
10000785
Dokumentnummer
NOR40019552
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