Einfache Senate
§ 6.
(1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, bestehen die Senate aus fünf Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes (einfache Senate).
(2) In den einfachen Senaten hat ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes den Vorsitz zu führen und ein anderes Mitglied den Bericht zu erstatten.
(3) Bei der Entscheidung über Revisionen gegen Urteile der Berufungsgerichte in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten sind die Bestimmungen des § 26 des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 170/1946, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10000449
Dokumentnummer
NOR40255645
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