§ 6 OGHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1983

Einfache Senate

§ 6.

(1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, bestehen die Senate aus fünf Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes (einfache Senate).

(2) In den einfachen Senaten hat ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes den Vorsitz zu führen und ein anderes Mitglied den Bericht zu erstatten.

(3) Bei der Entscheidung über Rechtsmittel in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten ist der § 26 des Arbeitsgerichtsgesetzes anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR40255646

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