Besondere Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
§ 6.
(1) Arbeitgeber und deren Beauftragte haben dafür zu sorgen, daß mit den durch § 3 Abs. 1 erfaßten Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten nur Arbeitnehmer betraut werden, die das Vorliegen der für die Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach § 5 nachweisen und die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie die notwendige Berufserfahrung besitzen.
(2) Arbeitnehmer dürfen die durch § 3 Abs. 1 erfaßten Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten nur ausführen, wenn sie ein Zeugnis nach § 5 besitzen, womit die notwendigen Fachkenntnisse für die Durchführung dieser Arbeiten nachgewiesen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)