§ 6 Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Besondere Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

§ 6.

(1) Arbeitgeber und deren Beauftragte haben dafür zu sorgen, daß mit den durch § 3 Abs. 1 erfaßten Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten nur Arbeitnehmer betraut werden, die das Vorliegen der für die Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach § 5 nachweisen und die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie die notwendige Berufserfahrung besitzen.

(2) Arbeitnehmer dürfen die durch § 3 Abs. 1 erfaßten Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten nur ausführen, wenn sie ein Zeugnis nach § 5 besitzen, womit die notwendigen Fachkenntnisse für die Durchführung dieser Arbeiten nachgewiesen werden.

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