Etikett
§ 6.
Inhalt, Format und Farbe und Anbringung des Etiketts nach § 4 Abs. 1 der PVV 2011 haben dem Anhang I zu entsprechen. Das Etikett ist außen auf der Verpackung jeder einzelnen Lampe anzubringen oder aufzudrucken oder der Lampe beizufügen. Deutlichkeit und Sichtbarkeit des Etiketts dürfen nicht durch andere Angaben oder Aufdrucke, die angebracht, aufgedruckt oder beigefügt sind, beeinträchtigt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 232/2011
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018
Gesetzesnummer
20000005
Dokumentnummer
NOR40130429
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