§ 6 Lampen-Verbrauchsangabenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.2011

Etikett

§ 6.

Inhalt, Format und Farbe und Anbringung des Etiketts nach § 4 Abs. 1 der PVV 2011 haben dem Anhang I zu entsprechen. Das Etikett ist außen auf der Verpackung jeder einzelnen Lampe anzubringen oder aufzudrucken oder der Lampe beizufügen. Deutlichkeit und Sichtbarkeit des Etiketts dürfen nicht durch andere Angaben oder Aufdrucke, die angebracht, aufgedruckt oder beigefügt sind, beeinträchtigt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 232/2011

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Gesetzesnummer

20000005

Dokumentnummer

NOR40130429

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