§ 6 KP-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2016

3. Abschnitt

Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer und für Systemrelevante Institute Ermittlung der Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer

§ 6.

 Für die Zwecke des § 23d Abs. 3 Z 1 und 2 BWG ist die Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der Gesamtsumme der in § 7 Abs. 1 und 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quoten mit dem nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Gesetzesnummer

20009410

Dokumentnummer

NOR40181243

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