Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 357/2017
3. Abschnitt
Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer und für Systemrelevante Institute Ermittlung der Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer
§ 6.
Für die Zwecke des § 23d Abs. 3 Z 1 und 2 BWG ist die Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer
- 1. für die in § 7 Abs. 1 und 2 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der Gesamtsumme der in § 7 Abs. 1 und 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quoten mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag;
- 2. für die in § 7 Abs. 3 und 4 genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der Gesamtsumme der in § 7 Abs. 3 und 4 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quoten mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.
- Institute, die sowohl in § 7 Abs. 1 und 2 als auch in § 7 Abs. 3 und 4 genannt werden, haben die Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Z 1 und auf Einzelbasis gemäß Z 2 einzuhalten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 357/2017
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Gesetzesnummer
20009410
Dokumentnummer
NOR40199422
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