§ 6 KP-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 357/2017

3. Abschnitt

Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer und für Systemrelevante Institute Ermittlung der Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer

§ 6.

Für die Zwecke des § 23d Abs. 3 Z 1 und 2 BWG ist die Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer

  1. 1. für die in § 7 Abs. 1 und 2 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der Gesamtsumme der in § 7 Abs. 1 und 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quoten mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag;
  2. 2. für die in § 7 Abs. 3 und 4 genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der Gesamtsumme der in § 7 Abs. 3 und 4 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quoten mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 357/2017

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20009410

Dokumentnummer

NOR40199422

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