§ 6 Kennzeichnung von Tropenhölzern; Gütezeichen für Holz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Tropenholzbeirat

§ 6

(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie wird zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in Angelegenheiten des Schutzes tropischer Waldbestände ein Tropenholzbeirat errichtet. Ihm sind alle grundsätzlichen Angelegenheiten hinsichtlich der Vergabe des Gütezeichens und des Warenverkehrs mit Tropenholz vorzulegen.

(2) Der Beirat beschließt eine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf Abs. 1 die Tätigkeit des Beirats möglichst zweckmäßig zu regeln. Den Vorsitz im Tropenholzbeirat führt der Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie diesen Voraussetzungen entspricht.

(3) Mitglieder des Beirates sind:

  1. 1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie,
  2. 2. ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten,
  3. 3. ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
  4. 4. ein Vertreter des Bundeskanzleramtes,
  5. 5. ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,
  6. 6. ein Vertreter der Universität für Bodenkultur,
  7. 7. je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
  8. 8. drei Vertreter international tätiger Umweltschutzorganisationen.

(4) Die in Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden nach Vorschlag des jeweiligen Bundesministers, die in Z 7 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Vorschlag der entsprechenden Interessenvertretung, die in Z 8 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Anhörung der österreichischen Gesellschaft für Natur- und Umweltschutz vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bestellt.

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirats gemäß Abs. 1 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

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