§ 6 Kennzeichnung von Tropenhölzern; Gütezeichen für Holz

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Vollziehung

§ 6

§ 6. Mit der Vollziehung des § 4 ist der jeweils zuständige Bundesminister, sonst der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.

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