§ 6 Kanzleipersonal-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

§ 6.

Zur Erlangung der Stelle eines Kanzlisten oder Kanzleioffizials wird erfordert, daß der Bewerber den Besitz der für sämtliche Zweige des Kanzleidienstes erforderlichen Kenntnisse und praktischen Gewandtheit durch eine mit gutem Erfolge abgelegte Prüfung (erste Kanzleiprüfung) nachweise (§ 50 des Gesetzes vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217).

Zur Erlangung der Stelle eines Kanzleidirektors, Kanzleivorstehers, eines Vollstreckungsbeamten oder eines Kanzleiassistenten wird erfordert, daß der Bewerber

  1. 1. die Mittelschulstudien zurückgelegt hat, und
  2. 2. den Besitz der für seine amtliche Tätigkeit erforderlichen besonderen Kenntnisse durch eine mit gutem Erfolge abgelegte Prüfung (zweite Kanzleiprüfung) nachweist (§ 18 des Gesetzes vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 111).

Um die Stelle eines Grundbuchsvizedirektors, Grundbuchsführers oder eines Kanzleibeamten, der die Befähigung zur Grundbuchsführung besitzen muß, zu erlangen, wird der Nachweis der Ablegung der ersten Kanzlei- und der Grundbuchsführerprüfung, zur Erlangung der Stelle eines Grundbuchsdirektors außerdem der Nachweis der Zurücklegung der Mittelschulstudien gefordert.

Schlagworte

Ernennungserfordernisse, Anstellungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12092187

alte Dokumentnummer

N61897120160

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