§ 6 Kanzleipersonal-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

§ 6.

Zur Erlangung der Stelle eines Kanzleidirektors, Kanzleivorstehers, eines Vollstreckungsbeamten oder eines Kanzleiassistenten wird erfordert, daß der Bewerber

  1. 1. die Mittelschulstudien zurückgelegt hat, und
  2. 2. den Besitz der für seine amtliche Tätigkeit erforderlichen besonderen Kenntnisse durch eine mit gutem Erfolge abgelegte Prüfung (zweite Kanzleiprüfung) nachweist (§ 18 des Gesetzes vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 111).

Die Änderung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.

183/1987 wirksam geworden.

Schlagworte

Ernennungserfordernisse, Anstellungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12102950

alte Dokumentnummer

N61987190760

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