§ 6.
Zur Erlangung der Stelle eines Kanzleidirektors, Kanzleivorstehers, eines Vollstreckungsbeamten oder eines Kanzleiassistenten wird erfordert, daß der Bewerber
- 1. die Mittelschulstudien zurückgelegt hat, und
- 2. den Besitz der für seine amtliche Tätigkeit erforderlichen besonderen Kenntnisse durch eine mit gutem Erfolge abgelegte Prüfung (zweite Kanzleiprüfung) nachweist (§ 18 des Gesetzes vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 111).
Die Änderung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.
183/1987 wirksam geworden.
Schlagworte
Ernennungserfordernisse, Anstellungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Gesetzesnummer
10008062
Dokumentnummer
NOR12102950
alte Dokumentnummer
N61987190760
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