Bewertung und Anpassung von Interventionsmaßnahmen
§ 6.
Sind Interventionsmaßnahmen in Durchführung begriffen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
- 1. ihre Wirksamkeit zu bewerten und
- 2. erforderliche Anpassungen dieser Maßnahmen bzw. ihre Aufhebung zu empfehlen.
Zu diesem Zweck haben die Landeshauptleute Informationen über Status und Wirksamkeit der in Durchführung begriffenen Interventionsmaßnahmen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017
Gesetzesnummer
20005363
Dokumentnummer
NOR40088347
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