Bewertung und Anpassung von Schutzmaßnahmen
§ 6.
Sind Schutzmaßnahmen in Durchführung begriffen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
- 1. ihre Wirksamkeit zu bewerten und
- 2. erforderliche Anpassungen dieser Maßnahmen bzw. ihre Aufhebung festzulegen.
- Zu diesem Zweck haben die Landeshauptleute Informationen über Status und Wirksamkeit der in Durchführung begriffenen Schutzmaßnahmen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20005363
Dokumentnummer
NOR40198523
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