§ 6 HStatVO

Alte FassungIn Kraft seit 19.1.1996

Übergangsbestimmungen

§ 6

(1) Bei Universitäten, an denen das UOG 1993 anzuwenden ist, tritt an die Stelle der Universitätsdirektion und der Dekanate (§ 1) die zentrale Verwaltung.

(2) Abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 sind an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien die Erhebungen bei der Aufnahme sowie der Inskription des zweiten oder eines weiteren Semesters bis einschließlich Studienjahr 1996/97 mittels der vor dem 15. Juni 1989 verwendeten Formulare durchzuführen.

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