§ 6 HFKW-FKW-SF6-V

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.2002

Meldepflicht

§ 6.

Unternehmen, die Geräte und Anlagen im Sinne der §§ 4 oder 5 herstellen, instand halten und warten, haben beginnend ab dem 1. Jänner 2003 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des Folgejahres unter Angabe des Unternehmens und des Standortes die zuordenbare Art und Menge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) oder vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) schriftlich zu melden, wieviel von diesen

  1. 1. in Neuanlagen erstmalig eingefüllt,
  2. 2. in bestehende Anlagen nachgefüllt sowie
  3. 3. der Entsorgung zugeführt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20002355

Dokumentnummer

NOR40037754

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