Meldepflicht
§ 6.
Unternehmen, die ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen und -geräte sowie Wärmepumpen herstellen, instand halten und warten, haben beginnend ab dem 1. Jänner 2003 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des Folgejahres unter Angabe des Unternehmens und des Standortes die zuordenbare Art und Menge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) oder vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) schriftlich zu melden, wieviel von diesen
- 1. in Neuanlagen erstmalig eingefüllt,
- 2. in bestehende Anlagen nachgefüllt sowie
- 3. der Entsorgung zugeführt wurden.
Schlagworte
Kälteanlage, Klimagerät
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Gesetzesnummer
20002355
Dokumentnummer
NOR40234338
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