§ 6 GSwV

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1991

Aussagekraft von Daten der Grundwasserbeschaffenheit

§ 6

§ 6. Messungen der Grundwasserbeschaffenheit sind für eine Bewertung der Grundwasserbeschaffenheit im Sinne dieser Verordnung nur aussagekräftig, wenn sie den Anforderungen des § 3 entsprechen. Darunter fallen insbesondere Daten gemäß

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