§ 6 GSwV

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.1997

Aussagekraft von Daten der Grundwasserbeschaffenheit

§ 6.

(1) Messungen der Grundwasserbeschaffenheit sind für eine Bewertung der Grundwasserbeschaffenheit im Sinne dieser Verordnung nur aussagekräftig, wenn sie den Anforderungen des § 3 entsprechen. Darunter fallen insbesondere Daten gemäß

(2) Liegen an einer Meßstelle gemäß § 3 Abs. 2 Messungen der Grundwasserbeschaffenheit bezüglich eines Grundwasserinhaltsstoffes der Anlage A oder des § 2 Abs. 2 mit einer geringeren als in § 3 Abs. 3 geforderten Häufigkeit vor, so können auch diese Messungen für die Beurteilung der Gefährdung der Grundwasserbeschaffenheit an der Meßstelle herangezogen werden, wenn nicht weniger als drei Meßwerte den zugehörigen Schwellenwert im Sinne des § 4 Abs. 1 überschreiten, und die Gesamtanzahl der verfügbaren Meßwerte nicht kleiner ist als fünf.

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