§ 6.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände.
(2) Die Dienstbehörde hat außerdem einen weiteren, in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstand für die mündliche Prüfung zu bestimmen. Bei der Auswahl des Gegenstandes ist auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(3) Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen sind auch - soweit dort nichts anderes bestimmt wird - die Grundzüge der mit dem betreffenden Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu prüfen.
(4) In den Verwaltungsdiensten, im statistischen Dienst und im Wirtschaftsdienst ist zusätzlich der Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung" (§ 2 Abs. 1 Z 4) zu prüfen, wenn der Bedienstete keine positiv bewertete Klausurarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2 vorweisen kann.
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