§ 6 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe C

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2002

Mündliche Teilprüfungen

§ 6.

(1) Die mündlichen Teilprüfungen umfassen jeweils die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände.

(2) Die Dienstbehörde hat außerdem einen weiteren, in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstand zum mündlichen Teilprüfungsfach zu bestimmen. Bei der Auswahl des Gegenstandes ist auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(3) Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen sind auch – soweit dort nichts anderes bestimmt wird – die Grundzüge der mit dem betreffenden Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu prüfen.

(4) In den Verwaltungsdiensten, im statistischen Dienst und im Wirtschaftsdienst ist zusätzlich der Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung“ (§ 2 Abs. 1 Z 4) zu prüfen, wenn der Bedienstete keine positiv bewertete Klausurarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2 vorweisen kann.

(5) Im Dienst an Volksbibliotheken wird bei der mündlichen Prüfung der Gegenstand,Volksbibliothekswesen` durch die erfolgreiche Absolvierung

  1. 1. des beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport eingerichteten Ausbildungslehrganges für Volksbibliothekare oder
  2. 2. des vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport, dem Büchereiverband Österreichs und dem Österreichischen Städtebund eingerichteten Lehrganges für hauptberufliche Volksbibliothekare
  1. ersetzt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008457

Dokumentnummer

NOR40037818

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