§ 6 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 04.4.1984

Dienstprüfung

§ 6.

(1) Das Zulassungserfordernis zur Dienstprüfung erfüllen Bedienstete, die die praktische Verwendung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 2 durchlaufen haben.

(2) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12100942

alte Dokumentnummer

N61984118730

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