Dienstprüfung
§ 6.
(1) Für die Zulassung zur Dienstprüfung ist bei Bediensteten, die, abgesehen von der Grundausbildung, die Ernennungserfordernisse der Anlage 1 Z 30.3 lit. c BDG 1979 erfüllen, die persönliche und fachliche Eignung für eine Verwendung, die zumindest einer der in der Anlage 1 Z 31.2 BDG 1979 aufgezählten Verwendungen entspricht, Voraussetzung.
(2) Die Feststellung der Eignung und die Reihung der Bewerber für die Zulassung zur Dienstprüfung sind nach einer mindestens sechsmonatigen Probeverwendung auf einem Arbeitsplatz, der zumindest einer der im Abs. 1 erwähnten Verwendungen entspricht, durch eine jeweils für den Anlaßfall einzurichtende Sachverständigenkommission auf Grund der bisherigen Berufserfahrung und des Ergebnisses der Probeverwendung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten sowie eines persönlichen Gespräches der Sachverständigenkommission mit den Bewerbern vorzunehmen.
(3) Die Sachverständigenkommission hat unter Bedachtnahme auf die Zahl der Bewerber aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Der Vorsitzende und je ein weiteres Mitglied, das während der Zeit der Probeverwendung gemäß Abs. 2 die Dienst- und Fachaufsicht über den jeweiligen Bewerber ausgeübt hat, sowie die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu bestellen. Ein Mitglied und ein Ersatzmitglied sind vom Zentralausschuß der Post- und Telegraphenbediensteten zu bestellen. Der Vorsitzende und das für ihn bestellte Ersatzmitglied müssen der Verwendungsgruppe A oder PT 1 im Personalstand des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, angehören.
Schlagworte
Dienstaufsicht
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008559
Dokumentnummer
NOR12104471
alte Dokumentnummer
N6199011104H
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