§ 6 Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Organisation

§ 6.

Der Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung ist als berufsbegleitendes Studium anzubieten. Sämtliche Lehrveranstaltungen sind nach Möglichkeit in der lehrveranstaltungsfreien Zeit gemäß § 3 Abs. 1 der Hochschul-Zeitverordnung, BGBl. II Nr. 202/2007, mit Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Gesetzesnummer

20008137

Dokumentnummer

NOR40145293

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