Organisation
§ 6.
Der Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung ist als berufsbegleitendes Studium anzubieten. Sämtliche Lehrveranstaltungen sind nach Möglichkeit in der lehrveranstaltungsfreien Zeit gemäß § 3 Abs. 1 der Hochschul-Zeitverordnung, BGBl. II Nr. 202/2007, mit Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Gesetzesnummer
20008137
Dokumentnummer
NOR40145293
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)