Organisation
§ 6.
Der Hochschullehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung ist als berufsbegleitendes Studium anzubieten. Sämtliche Lehrveranstaltungen sind nach Möglichkeit in der lehrveranstaltungsfreien Zeit mit Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
20008137
Dokumentnummer
NOR40205043
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