§ 6 GebarungsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2007

§ 6.

Rabatte, Skonti und Provisionen, die im Zuge des Abschlusses von Rechtsgeschäften von gemeinnützigen Bauvereinigungen (auch mit Generalunternehmern) erzielt werden, sind kostenmindernd zu berücksichtigen und dürfen nicht als Ertrag vereinnahmt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021

Gesetzesnummer

10011511

Dokumentnummer

NOR40087479

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)