1. Die Zitierung des § 3a ist wegen dessen Aufhebung gegenstandslos. 2. Zum Kartellgericht und zum Kartellobergericht siehe die §§ 88 - 111 KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988.
Verfahrensvorschriften
§ 6.
Zur Untersagung von Verhaltensweisen gemäß §§ 1, 3 und 3a, von ungerechtfertigten Bedingungen gemäß § 2 sowie zur Anordnung, Beschränkung oder Aufhebung einer Lieferpflicht gemäß § 4 ist, sofern der Anspruch ausschließlich auf dieses Bundesgesetz gestützt wird, das Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien zuständig. Die Bestimmungen des Kartellgesetzes über die Gerichtsorganisation sind sinngemäß anzuwenden.
1. Die Zitierung des § 3a ist wegen dessen Aufhebung gegenstandslos.
2. Zum Kartellgericht und zum Kartellobergericht siehe die §§ 88 -
111 KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Gesetzesnummer
10002393
Dokumentnummer
NOR12031196
alte Dokumentnummer
N2197719366R
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