3. Abschnitt
Verfahrensvorschriften und sonstige Bestimmungen Verfahrensvorschriften
§ 6.
(1) Zur Untersagung von Verhaltensweisen gemäß §§ 1 und 3, von ungerechtfertigten Bedingungen gemäß § 2 und unlautere Handelspraktiken gemäß § 5c sowie zur Anordnung, Beschränkung oder Aufhebung einer Lieferpflicht gemäß § 4 ist, sofern der Anspruch ausschließlich auf dieses Bundesgesetz gestützt wird, das Kartellgericht zuständig. Die Bestimmungen des Kartellgesetzes über die Gerichtsorganisation sind sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des V. Hauptstücks 1. Abschnitt (Kartellgericht und Kartellobergericht) des KartG 2005, sind sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.5.2022 in Kraft)
(3) Rechtskräftige Entscheidungen über die Untersagung einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 5c und die Verhängung einer Geldbuße sind vom Kartellgericht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie muss einem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen. § 37 KartG 2005 gilt sinngemäß.
(4) Die Ermittlungsbehörde nach diesem Bundesgesetz kann von einem Antrag an das Kartellgericht absehen, wenn dadurch die Identität des Beschwerdeführers oder sonstige Informationen bekannt werden könnten, deren Offenlegung nach Ansicht des Beschwerdeführers seinen berechtigten Interessen schadet und er die vertrauliche Behandlung nach § 5g Abs. 3 beantragt hat.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Gesetzesnummer
10002393
Dokumentnummer
NOR40240052
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