§ 6
(1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 13,14 S.
(2) Die Beiträge sind auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Beträge unter 50 Groschen werden abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
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