§ 6.
(1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 1,12 Euro.
(2) Die Beiträge sind auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Beträge unter 50 Groschen werden abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 358/2001
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018
Gesetzesnummer
10010674
Dokumentnummer
NOR40024439
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