§ 6 Forstfachschule

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 6.

(1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 1,12 Euro.

(2) Die Beiträge sind auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Beträge unter 50 Groschen werden abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 358/2001

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Gesetzesnummer

10010674

Dokumentnummer

NOR40024439

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