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§ 6 Förderung von Handwerkerleistungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Abwicklungsstelle

§ 6.

(1) Mit der Abwicklung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz wird die Buchhaltungsagentur des Bundes als Abwicklungsstelle festgelegt.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus wird ermächtigt, einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen. Der Vertrag hat insbesondere zu regeln

  1. 1. die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien
  2. 2. den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen
  3. 3. die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln
  4. 4. das Entgelt der Abwicklungsstelle
  1. 6. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus
  2. 7. die Vertragsauflösungsgründe
  3. 8. den Gerichtsstand.

(3) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist gesondert Buch zu führen.

(4) Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(5) Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(6) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 4 Z 8, BGBl. I Nr. 26/2025)(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2024)

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20008829

Dokumentnummer

NOR40269635

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