Auswahlkommission, Auswahl der zu fördernden Vorhaben
§ 6
(1) Die Auswahlkommission besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern aus dem Filmwesen und dem Direktor als Vorsitzendem ohne Stimmrecht. Im Falle der Verhinderung des Direktors führt ein von ihm zu bestimmender Stellvertreter den Vorsitz. Für die fachkundigen Mitglieder sind mindestens fünf Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Verhinderungsfall die Mitglieder vertreten. Sowohl bei den fachkundigen Mitgliedern als auch bei den Ersatzmitgliedern sollen jedenfalls die Bereiche Produktion und Regie vertreten sein. Die Bestellung der fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) erfolgt durch den Bundeskanzler nach Anhörung des Kuratoriums und des Direktors für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. Nach Ablauf des Bestellungszeitraumes bleiben jedoch die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) bis zur Bestellung eines Nachfolgemitglieds, längstens jedoch drei Monate, in der Funktion. Ein fachkundiges Mitglied darf unmittelbar nach Ablauf seiner Funktionsperiode zum Ersatzmitglied, nicht jedoch erneut zum Mitglied bestellt werden.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Auswahlkommission dürfen nicht gleichzeitig dem Kuratorium oder einer sonstigen mit Angelegenheiten der Filmförderung befaßten Einrichtung einer Gebietskörperschaft angehören. Auf die Mitglieder der Auswahlkommission findet § 5 Abs. 7 mit der Maßgabe Anwendung, daß im Falle des Ruhens der Funktion ein Ersatzmitglied an die Stelle des Mitglieds tritt. Die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind bei Vorliegen einer der Gründe gemäß § 5 Abs. 4 lit. a bis c vom Bundeskanzler von ihrer Funktion vorzeitig zu entheben.
(3) Der Auswahlkommission obliegt es unter den eingereichten Vorhaben, die diesem Bundesgesetz und den Förderungsrichtlinien (§ 14) entsprechen, diejenigen Vorhaben auszuwählen, die nach dem Projektprinzip förderungswürdig sind. Die Auswahlkommission hat im Zuge der Entscheidungsfindung die Ansuchen der Förderungswerber zu erörtern und den Förderungswerber zu hören, soweit dies zur Erörterung seines Ansuchens erforderlich ist. Die Auswahlkommission hat ihre Entscheidungen schriftlich zu begründen.
(4) Die Sitzungen der Auswahlkommission sind vom Direktor einzuberufen. § 5 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) Die Auswahlkommission ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder sowie des Direktors oder dessen Stellvertreters gemäß § 6 Abs. 1 beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben ist. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.
(6) Die Auswahlkommission hat innerhalb von drei Monaten nach ordnungsgemäßer Antragstellung durch den Förderungswerber beim Filminstitut über Förderungsanträge zu entscheiden. Der Förderungswerber ist von der Förderungsentscheidung und von der Begründung der Auswahlkommission vom Direktor unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(7) Den fachkundigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Auswahlkommission stehen für die Teilnahme an den Sitzungen Sitzungsgelder zu, deren Höhe entsprechend des mit der Sitzung verbundenen Aufwandes vom Kuratorium in der Geschäftsordnung festzulegen ist.
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