§ 6 Filmförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2010

Projektkommission, Auswahl der zu fördernden Vorhaben

§ 6.

(1) Die Projektkommission besteht aus der Direktorin/dem Direktor und vier sachkundigen Mitgliedern. Die sachkundigen Mitglieder sollen über eine maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen. Für die sachkundigen Mitglieder sind mindestens vier Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Verhinderungsfall oder bei Befangenheit die Mitglieder vertreten. Sowohl bei den fachkundigen Mitgliedern als auch bei den Ersatzmitgliedern sollen jedenfalls die Bereiche Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung vertreten sein. Die Bestellung der fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) erfolgt durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur auf Vorschlag der Direktorin/des Direktors für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. Für eine angemessene Vertretung der Frauen ist Sorge zu tragen. Nach Ablauf des Bestellungszeitraumes bleiben jedoch die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) bis zur Bestellung eines neuen Mitglieds, längstens jedoch drei Monate, in der Funktion. Ein fachkundiges Mitglied darf unmittelbar nach Ablauf seiner Funktionsperiode zum Ersatzmitglied, nicht jedoch erneut zum Mitglied bestellt werden. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die/der stimmberechtigte Direktorin/Direktor führt den Vorsitz.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Projektkommission dürfen nicht gleichzeitig dem Aufsichtsrat oder einer sonstigen mit Angelegenheiten der Filmförderung befassten Einrichtung einer Gebietskörperschaft angehören. Auf die Mitglieder der Projektkommission findet § 5 Abs. 7 mit der Maßgabe Anwendung, dass im Falle des Ruhens der Funktion ein Ersatzmitglied an die Stelle des Mitglieds tritt. Die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind bei Vorliegen einer der Gründe gemäß § 5 Abs. 4 lit. a bis d von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur von ihrer Funktion vorzeitig zu entheben. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Projektkommission ist ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß Abs. 1 für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen.

(3) Der Projektkommission obliegt es unter den eingereichten Vorhaben, die diesem Bundesgesetz und den Förderungsrichtlinien (§ 14) entsprechen, diejenigen Vorhaben auszuwählen, die nach dem Projektprinzip förderungswürdig sind. Die Projektkommission hat im Zuge der Entscheidungsfindung die Ansuchen der Förderungswerber zu erörtern und den Förderungswerber zu hören, soweit dies zur Erörterung seines Ansuchens erforderlich ist. Die Projektkommission hat ihre Entscheidungen schriftlich zu begründen.

(4) Die Sitzungen der Projektkommission sind von der Direktorin/vom Direktor einzuberufen. § 5 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(5) Die Projektkommission ist bei Anwesenheit dreier Mitglieder einschließlich der Direktorin/des Direktors beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben ist. Stimmenthaltung ist unzulässig. Im Falle von Stimmengleichheit gibt die Stimme der Direktorin/des Direktors den Ausschlag. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.

(6) Die Projektkommission hat innerhalb von drei Monaten nach ordnungsgemäßer Antragstellung durch den Förderungswerber beim Filminstitut über Förderungsanträge zu entscheiden. Der Förderungswerber ist von der Förderungsentscheidung und von der Begründung der Projektkommission von der Direktorin/vom Direktor unverzüglich längstens aber binnen vier Wochen nach der Förderungsentscheidung schriftlich zu benachrichtigen.

(7) Den fachkundigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Projektkommission stehen für die Teilnahme an den Sitzungen Sitzungsgelder zu, deren Höhe entsprechend des mit der Sitzung verbundenen Aufwandes vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festzulegen ist.

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