2. ABSCHNITT Aufgaben des Fachhochschulrates
§ 6.
(1) Der Fachhochschulrat ist die für die Anerkennung von Fachhochschul-Studiengängen zuständige Behörde.
(2) Dem Fachhochschulrat obliegt
- 1. die Entscheidung über die Anerkennung von Studiengängen als Fachhochschul-Studiengänge und die Entscheidung über den Entzug der Anerkennung;
- 2. die Verleihung der für Fachhochschul-Studiengänge vorgesehenen akademischen Grade und die Nostrifizierung ausländischer Grade;
- 3. die Sicherung eines dem § 3 entsprechenden Standards der Ausbildung durch Beobachtung der Studiengänge, insbesondere der Abschlußprüfungen;
- 4. die Förderung der Qualität der Lehre und des Lernens sowie von Innovationen in Fachhochschul-Studiengängen durch Forschung, Weiterbildung und sonstige Maßnahmen;
- 5. die laufende Evaluation des gesamten Fachhochschulsektors hinsichtlich seiner Kohärenz mit dem übrigen Bildungssystem und hinsichtlich seiner Akzeptanz durch das Beschäftigungssystem und die Bildungsnachfrage;
- 6. die Beratung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und des Bundesministers für Unterricht und Kunst in Fragen des Fachhochschulwesens und des Einsatzes von Bundesmitteln;
- 7. die jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fachhochschulrates im abgelaufenen Kalenderjahr, über den Stand der Entwicklung im Fachhochschul-Bereich sowie dessen kurz- und längerfristigen Bedarf; der Bericht ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und dem Bundesminister für Unterricht und Kunst bis 1. März eines jeden Jahres zwecks Vorlage an den Nationalrat vorzulegen.
(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Fachhochschulrat ermächtigt, den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und von Fachhochschulen Vorgaben zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb zu machen. Der Fachhochschulrat hat die ihm zur Verfügung stehenden statistischen Informationen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
(4) Zur fachlichen Beurteilung der einzelnen Anträge sind vom Fachhochschulrat bei Bedarf Sachverständige heranzuziehen.
(5) Entscheidungen des Fachhochschulrates über Anträge auf Anerkennung und auf Verlängerung der Anerkennung sowie der Widerruf der Anerkennung von Fachhochschul-Studiengängen bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Entscheidung des Fachhochschulrates im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht. Vor der Entscheidung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR12124846
alte Dokumentnummer
N7199327923J
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